5.6. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit dem Vergleichszeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 3. Juli 2013 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Es sind ferner auch keine anderen neuanmeldungsrechtlich massgebenden sachverhaltlichen Veränderungen ersichtlich; solche werden denn von der Beschwerdeführerin auch gar nicht geltend gemacht. Folglich hat es beim bisherigen Rechtszustand zu bleiben (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135, 8C_441/2012 E. 3.1.3, und Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 4.1).