5.4. Damit ist Folgendes massgebend: Der gutachterlich beschriebene Gesundheitszustand entspricht im Wesentlichen nach wie vor jenem, wie er im SMAB-Gutachten vom 31. Dezember 2012 bereits festgestellt worden war. Entsprechend hielten Prof. Dr. med. C._____ und lic. phil. E._____ denn auch fest, ihre Beurteilung gelte ab November 2009. Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage. So berichtete insbesondere Dr. med. J.___