Dass Prof. Dr. med. C._____ mit ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 29. November 2021 zu Gunsten der Beschwerdeführerin präzisierte, es sei anstelle der im Gutachten vom 2. Oktober 2020 angegebenen Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis 30 % von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (VB 236), vermag daran entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. insb. Verhandlungsprotokoll, S. 5) nichts zu ändern. - 12 -