5.3. Nach dem Dargelegten kommt dem neurologisch-neuropsychologischen Gutachten von Prof. Dr. med. C._____ und lic. phil. E._____ vom 2. Oktober 2020 sowie der gutachterlichen Ergänzung vom 29. November 2021 bezüglich des massgebenden Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. E. 3.3.) zu. Insbesondere bestehen keine im Gutachten unerkannten oder ungewürdigten Aspekte.