Beim fraglichen Dokument handelt es sich indes nicht um eine Beurteilung einer Eingliederungsfachperson, die allenfalls zur Begründung erheblicher Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung geeignet sein könnte (vgl. hierzu SVR 2023 IV Nr. 35 S. 117, 8C_266/2022 E. 2.3, und Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1.1 mit Hinweisen), sondern lediglich um eine Arbeitsbestätigung des Arbeitgebers. Die betreffende Tätigkeit stand ferner nach Lage der Akten nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen Eingliederungsmassnahme der Beschwerdegegnerin.