5.2.3. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die gutachterliche Beurteilung sei unvereinbar mit der "berufspraktischen Leistungsbeurteilung" von K._____ vom 30. Mai 2017 (VB 208, S. 37; vgl. insb. Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Beim fraglichen Dokument handelt es sich indes nicht um eine Beurteilung einer Eingliederungsfachperson, die allenfalls zur Begründung erheblicher Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung geeignet sein könnte (vgl. hierzu SVR 2023 IV Nr. 35 S. 117, 8C_266/2022 E. 2.3, und Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1.1 mit Hinweisen), sondern lediglich um eine Arbeitsbestätigung des Arbeitgebers.