5.2.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihre psychischen Beschwerden seien unzureichend gewürdigt worden respektive es wäre eine ergänzende psychiatrische Beurteilung notwendig gewesen. Die medizinischen Akten enthalten indes keine zureichend konkreten Hinweise auf ein (für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin relevantes) aktuelles psychisches Krankheitsbild beziehungsweise ein psychosomatisches Geschehen. Auch machte die Beschwerdeführerin gegenüber - 11 -