Gutachterlich nicht erkannte oder ungewürdigte Aspekte liege jedenfalls nicht vor. Zu beachten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten im Wesentlichen seit der Subarachnoidalblutung beziehungsweise seit der zweiten Augenoperation über Gleichgewichts- und Hörprobleme sowie visuelle Probleme klagte, welche indes bereits im Rahmen der SMAB-Begutach- tung nur teilweise hatten objektiviert werden können (vgl. insb. den neurologischen Teil des SMAB-Gutachtens in VB 100.1, S. 17, und dessen ophthalmologischer Teil in VB 100.2, S. 3).