Ähnliches gab Prof. Dr. med. C._____ in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 29. November 2021 bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Hörprobleme an. Insbesondere wies er neuerlich darauf hin, dass solche im Rahmen der Begutachtung nicht hätten objektiviert werden können und auch von den behandelnden Ärzten nicht beschrieben worden seien, weshalb sich eine zusätzlich oto-rhino-laryngologische Beurteilung nicht als notwendig erweise (VB 236, S. 5). Diese Ausführungen erscheinen mit Blick auf die vom neurologischen Gutachter erhobenen Befunde und die medizinische Aktenlage einleuchtend.