Dr. med. J._____, Facharzt für Neurologie, in seiner Stellungnahme vom 25. März 2022 in VB 248, S. 18) und Gangunsicherheiten (VB 205, S. 28 f.). In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 29. November 2021 hielt Prof. Dr. med. C._____ bezüglich der von der Beschwerdeführerin angegebenen Sehstörungen zudem abermals fest, dass er deren Vorhandensein – in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin – anerkenne, hingegen deren Auswirkungen abweichend beurteile. Von einer ergänzenden ophthalmologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (VB 236, S. 4 f.). Ähnliches gab Prof. Dr. med.