Befunderhebung (vgl. VB 205, S. 28 ff.), welche sämtliche geklagten Beschwerden vollständig umfasst. Alle Befunde wurden ferner vom neurologischen Gutachter in nachvollziehbarer Weise diagnostisch verortet (vgl. VB 205, S. 30 ff.). Dabei ging dieser vor dem Hintergrund der von ihm erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass sowohl eine Sehstörung als auch kognitive Defizite und eine fokale Epilepsie mit einfachen motorischen Anfällen als Folge der Subarachnoidalblutung objektivierbar seien (VB 205, S. 31 f.). Im Rahmen der Untersuchung nicht objektiveren konnte der neurologische Gutachter demgegenüber eine Einschränkung der Hörfähigkeit (so auch der behandelnde Neurologe