5. 5.1. Zur Erstellung des neurologisch-neuropsychologischen Gutachtens vom 2. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin fachärztlich beziehungsweise fachpsychologisch umfassend untersucht und die Gutachter verfassten ihre Beurteilung in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. VB 205, S. 6 ff. und S. 39 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden. Es wurden ferner eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Sonografie und EEG; vgl. VB 205, S. 29). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung.