4. 4.1. Vorliegend werden die massgeblichen Vergleichszeitpunkte zum einen durch die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2022 (VB 251) und zum anderen durch die Verfügung vom 3. Juli 2013 (VB 124) definiert, was zwischen den Parteien unumstritten ist. 4.2. Die Verfügung vom 3. Juli 2013 basierte ausweislich der Akten im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten der SMAB AG, St. Gallen, vom 31. Dezember 2012, welches eine internistische Beurteilung durch Dr. med. F._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine neurologische Beurteilung durch -8-