derungsmassnahmen geäussert. Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise die Zusprache von beruflichen Eingliederungsmassnahmen beantragt, fehlt es demnach auch hier am Anfechtungsobjekt im Sinn von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.