3 ist demnach nicht einzutreten, zumal die Beschwerdegegnerin über die fragliche Kostenübernahme in ihrer Verfügung vom 14. Juli 2022 gerade nicht entschieden hat und es damit diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt (Art. 56 Abs. 1 ATSG; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Gleiches gilt für die beantragte Zusprache beruflicher Eingliederungsmassnahmen, hat die Beschwerdegegnerin mit der hier angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2022 doch einzig einen Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint, sich aber nicht zu allfälligen beruflichen Einglie- -5-