verweigerung dar. Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen bleiben, denn materielle Rechte oder Pflichten können nicht Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverweigerung sein (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 27 f. zu Art. 56 ATSG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_556/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.2). Auf Rechtsbegehren-Ziff. 3 ist demnach nicht einzutreten, zumal die Beschwerdegegnerin über die fragliche Kostenübernahme in ihrer Verfügung vom 14. Juli 2022 gerade nicht entschieden hat und es damit diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt (Art.