2. 2.1. Vorgängig ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Kosten der Untersuchung durch Dr. phil. D._____ von Fr. 4'970.00 gemäss Honorarrechnung vom 30. Oktober 2017 (VB 165) zu verpflichten. Sie begründet dies damit, dass die Beschwerdegegnerin, die ohne die Beurteilung von Dr. phil. D._____ keine weiteren Abklärungen vorgenommen hätte und auf die Neuanmeldung gar nicht eingetreten wäre, trotz entsprechender Anträge bisher nicht über die Übernahme der für die fragliche Untersuchung angefallenen Kosten gestützt auf Art. 45 Abs. 1 ATSG entschieden habe. Dies stelle eine Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechts-