___ und lic. phil. E._____ doch nicht nachvollziehbar und auch nicht mehr aktuell. Tatsächlich weise sie keine in einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr auf. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Juli 2022 zu Recht verneint hat.