eingetretene anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nachgewiesen. Deren Leistungsbegehren sei daher abzuweisen (VB 251). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, eine relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustands sei sehr wohl nachgewiesen. Die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien jedoch für eine Anspruchsbeurteilung unzureichend, habe diese doch zu Unrecht auf eine neuro-ophthalmologische, oto-rhino-laryngologische und psychiatrische Begutachtung verzichtet, und sei die neurologischneuropsychologische Beurteilung von Prof. Dr. med. C._____ und lic.