3. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich zu verpflichten, die Honorarrechnung von Dr. D._____ in der Höhe von CHF 4'970.- von der IV-Stelle Aargau zur Bezahlung zu übernehmen. 4. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. 5. Vor Eröffnung des materiellen Entscheids sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."