2. a) Es sei eine gerichtliche Begutachtung den Fall der Beschwerdeführerin betreffend unter Einbezug der Fachrichtungen Neuro-Ophthalmologie, HNO, Neuropsychologie, Neurologie und Psychiatrie durchzuführen und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40% (inkl. qualifizierte und systematische berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere Belastbarkeitstraining gemäss Art. 4quater und 4quinquies IVV) zzgl. eines Verzugszinses zu 5% seit wann rechtens zuzusprechen.