Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwände erhoben hatte, richtete die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 6. April bzw. 22. November 2021 Rückfragen an den neurologischen Gutachter, welche dieser am 29. November 2021 beantwortete. Gestützt auf die Beurteilung der Gutachter verneinte die Beschwerdegegnerin schliesslich nach weiteren Rücksprachen mit dem RAD mit Verfügung vom 14. Juli 2022 einen Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: