1. Die 1962 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 8. Mai 2017 abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an, nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Juli 2013 (bestätigt durch Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2013.640 vom 12. November 2014 und des Bundesgerichts 9C_631/2014 vom 12. März 2015) ein entsprechendes Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 26. April 2010 abgewiesen hatte. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab.