In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264) und entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Ziff. 33) ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. -8-