4.4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren gilt aber der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158).