Zudem reichte der Beschwerdeführer am 9. März 2022 der Beschwerdegegnerin einen Bericht der Klinik B. vom 10. Februar 2022 ein. Dieser Bericht, in dem von einem nicht zufriedenstellenden Verlauf berichtet und worin neu aus somnologischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (VB 177), wurde ebenfalls nicht mehr medizinisch gewürdigt, bevor die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2022 erlassen wurde.