Zum Austrittsbericht der Klinik B. vom 15. Dezember 2021 äusserten sich die Gutachter jedoch nicht. Vorliegend wäre aber eine Stellungnahme insbesondere des neurologischen Gutachters notwendig gewesen, da im neu vorliegenden Bericht der Klinik B. vom 15. Dezember 2021 die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem neurologischen Gutachter (Durchschlafstörung, häufige Schlafwandelepisoden, vgl. VB 163.7 S. 2, S. 6) objektiviert werden konnten.