Gleichzeitig wies der neurologische Gutachter darauf hin, dass diese Angaben "diskrepant" seien zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser maximal vier Stunden pro Nacht schlafe und jede Nacht schlafwandle. Dabei stehe er auf, laufe in der Wohnung umher, kontrolliere diese und schliesse die Fenster (VB 163.7 S. 6.; vgl. auch S. 2). Eine Würdigung der Diskrepanz zwischen den Angaben im Bericht vom 16. Dezember 2019 und den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamneseerhebung fand im Gutachten jedoch nicht statt und der Gutachter regte diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen an.