4.2. Gemäss den Akten befand sich der Beschwerdeführer 2008 zum ersten Mal in einer schlafmedizinischen Abklärung in der Klinik B. Es wurde die Diagnose einer Non-REM-Parasomnie im Sinne einer Arousalstörung gestellt (Bericht vom 23. September 2009, VB 163.9 S. 8 ff.). Weitere Verlaufskontrollen fanden in den Jahren 2014 und 2019 statt, wobei seit Juli 2013 wegen Unverträglichkeit diesbezüglich keine medikamentöse Behandlung durchgeführt und aus schlafmedizinisch-epileptologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. Bericht vom 21. August 2014, VB 90 S. 8 f.; Bericht vom 16. Dezember 2019, VB 128 S. 1 f.).