2.3. In der ergänzenden Stellungnahme des psychiatrischen und des internistischen Gutachters vom 21. Februar 2022 wurde festgehalten, dass im Bericht der behandelnden Psychologin vom 12. Januar 2022 (vgl. VB 170) keine Änderung des Gesundheitszustandes geltend gemacht worden sei, sondern dass vielmehr versucht worden sei, die gegenüber dem psychiatrischen Gutachten andere Beurteilung zu begründen. Die Psychologin habe weder eine psychopathologische Befunderhebung aufgeführt noch eine genaue diagnostische Beurteilung nach ICD-10 vorgenommen. Auf -5- das psychiatrische Gutachten könne weiterhin abgestützt werden (VB 176 S. 3).