Die Gutachter hielten weiter fest, der Beschwerdeführer habe zwar einen Berufsabschluss (im geschützten Rahmen erworben) und anamnestisch ein Studium in Fotografie absolviert; er habe aber nie über längere Zeit "an einer gleichen Stelle" gearbeitet. Es sei schwierig, eine angestammte Tätigkeit zu definieren. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge somit gesamthaft für eine angepasste Tätigkeit. Für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit bestehe (mit gewissen qualitativen Einschränkungen) eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit.