2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2022 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre GA eins-Gutachten vom 8. November 2021 mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie (VB 163) sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 21. Februar 2022 (VB 176). 2.2. Die GA eins-Gutachter stellten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 163.2 S. 5): "1. Fokale Epilepsie unklarer Ätiologie, aufgetreten in der Kindheit (ICD-10 G40.09)