2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter wurde lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Baden, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 182) zu Recht mangels Vorliegens einer Invalidität im Sinne des Gesetzes abgewiesen hat. Vorab ist zu prüfen, ob der anspruchsrelevante Sachverhalt genügend abgeklärt ist (vgl. Beschwerde, S. 15 f.)