Gestützt auf das am 8. November 2021 erstellte Gutachten stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände holte sie eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 21. Februar 2022 ein, bevor sie mit Verfügung vom 12. Juli 2022 im Sinne ihres Vorbescheids entschied. 2. 2.1. Am 8. September 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die angefochtene Verfügung vom 12.07.2022 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen.