1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin erteilte dem 1988 geborenen Beschwerdeführer Kostengutsprache für "Sonderschulmassnahmen im Internat" vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2004. Im Hinblick auf eine erstmalige berufliche Ausbildung gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zudem Berufsberatung und erteilte Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Eingliederung als Betriebspraktiker-Assistent bzw. Hauswart-Assistent im geschützten Rahmen "(BBT-Anlehre)" vom 8. August 2005 bis 30. November 2007.