Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.324 / cj / fi Art. 140 Urteil vom 30. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 12. Juli 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin erteilte dem 1988 geborenen Beschwerdeführer Kostengutsprache für "Sonderschulmassnahmen im Internat" vom 1. Au- gust 1999 bis 31. Juli 2004. Im Hinblick auf eine erstmalige berufliche Aus- bildung gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zudem Berufsberatung und erteilte Kostengutsprache für eine erstmalige berufli- che Eingliederung als Betriebspraktiker-Assistent bzw. Hauswart-Assistent im geschützten Rahmen "(BBT-Anlehre)" vom 8. August 2005 bis 30. No- vember 2007. Mit Mitteilung vom 3. März 2008 schloss die Beschwerde- gegnerin die beruflichen Massnahmen ab, da der Beschwerdeführer mit der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in der Lage sei, eine Arbeitsstelle zu finden und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. 1.2. Im Juli 2019 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegeg- nerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene Abklärungen in persönlicher, beruflicher und medizinischer Hinsicht. Unter anderem liess sie den Beschwerdeführer polydisziplinär durch die GA eins AG, Gutachtenstelle, Frick, begutachten. Gestützt auf das am 8. November 2021 erstellte Gutachten stellte die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Aufgrund der dagegen er- hobenen Einwände holte sie eine ergänzende gutachterliche Stellung- nahme vom 21. Februar 2022 ein, bevor sie mit Verfügung vom 12. Juli 2022 im Sinne ihres Vorbescheids entschied. 2. 2.1. Am 8. September 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die angefochtene Verfügung vom 12.07.2022 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen. 2. Eventualiter die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer Folgendes: -3- "Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete sei zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter wurde lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Baden, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Be- schwerdeführers mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 182) zu Recht mangels Vorliegens einer Invalidität im Sinne des Gesetzes abgewiesen hat. Vorab ist zu prüfen, ob der anspruchsrelevante Sachverhalt genügend abgeklärt ist (vgl. Beschwerde, S. 15 f.) 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2022 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydiszi- plinäre GA eins-Gutachten vom 8. November 2021 mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie (VB 163) sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 21. Februar 2022 (VB 176). 2.2. Die GA eins-Gutachter stellten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 163.2 S. 5): "1. Fokale Epilepsie unklarer Ätiologie, aufgetreten in der Kindheit (ICD-10 G40.09) 2. Non-REM-Parasomnie (Arousalstörung) mit Somnambulismus (ICD-10 F51.3) 3. Chronische Gonalgie rechts bei diskret beginnender lateraler Patella- femoralarthrose (ICD-10 M17.9). (…)" -4- Die Gutachter hielten fest, der Explorand leide seit der Kindheit an Epilep- sie. Dies sei in der neurologischen Untersuchung bestätigt worden. Die Ar- beitsfähigkeit sei daher in qualitativer Hinsicht eingeschränkt. Zusätzlich leide er auch an einer Non-REM-Parasomnie mit Somnambulismus. Eine Leistungseinschränkung ergebe sich aber aus neurologischer Sicht nicht. Bei der rheumatologischen Untersuchung seien chronische Gonalgien rechts bei lateraler Femoropatellararthrose und Rekonstruktion des patell- ofemoralen Bandes diagnostiziert worden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe ebenfalls eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, in- dem stärker belastende Tätigkeiten nicht möglich seien. Bei der allgemein- internistischen Untersuchung seien unauffällige Befunde erhoben worden. Eine allgemeininternistische Diagnose könne nicht gestellt werden und die Arbeitsfähigkeit des Exploranden sei aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt. Bei der psychiatrischen Untersuchung seien eine re- zidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren di- agnostiziert worden. Der Explorand betreibe auch einen intermittierenden Alkohol- und Cannabisabusus. Die chronische Schmerzstörung erkläre Be- schwerden, die bei den somatischen Untersuchungen nicht hinreichend hätten erklärt werden können. Insgesamt bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (VB 163.2 S. 5 f.). Die Gutachter hielten weiter fest, der Beschwerdeführer habe zwar einen Berufsabschluss (im geschützten Rahmen erworben) und anamnestisch ein Studium in Fotografie absolviert; er habe aber nie über längere Zeit "an einer gleichen Stelle" gearbeitet. Es sei schwierig, eine angestammte Tä- tigkeit zu definieren. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge somit ge- samthaft für eine angepasste Tätigkeit. Für eine körperlich leichte bis inter- mittierend mittelschwere Tätigkeit bestehe (mit gewissen qualitativen Ein- schränkungen) eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Betreffend Verlauf sei es "[d]urch die rezidivierende Depression" möglich, dass vor- übergehend für wenige Wochen bis einige Monate eine höhergradige Ar- beitsunfähigkeit bestanden habe. Im ganzen Verlauf der letzten Jahre könne aber keine höhergradige, länger andauernde Arbeitsunfähigkeit für die angepasste Tätigkeit bestätigt werden (VB 163.2 S. 6 f.). 2.3. In der ergänzenden Stellungnahme des psychiatrischen und des internisti- schen Gutachters vom 21. Februar 2022 wurde festgehalten, dass im Be- richt der behandelnden Psychologin vom 12. Januar 2022 (vgl. VB 170) keine Änderung des Gesundheitszustandes geltend gemacht worden sei, sondern dass vielmehr versucht worden sei, die gegenüber dem psychiat- rischen Gutachten andere Beurteilung zu begründen. Die Psychologin habe weder eine psychopathologische Befunderhebung aufgeführt noch eine genaue diagnostische Beurteilung nach ICD-10 vorgenommen. Auf -5- das psychiatrische Gutachten könne weiterhin abgestützt werden (VB 176 S. 3). 3. 3.1. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die strei- tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.2. Soweit die versicherte Person dem Gutachten die abweichenden Beurtei- lungen behandelnder Ärzte gegenüberstellen lässt, so trifft es zwar grund- sätzlich zu, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch einen behandelnden Arzt oft wertvolle Erkenntnisse zu erbringen vermag. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es aber nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts- gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschät- zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei- chende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige As- pekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge- würdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet das neurologische GA eins-Teilgut- achten unter Hinweis auf einen Bericht der Klinik B. vom 10. Februar 2022 -6- (vgl. VB 177 S. 2) und er rügt, dass keine genügende somnologische Ab- klärung vorgenommen worden sei (Beschwerde, Ziff. 30 ff.). 4.2. Gemäss den Akten befand sich der Beschwerdeführer 2008 zum ersten Mal in einer schlafmedizinischen Abklärung in der Klinik B. Es wurde die Diagnose einer Non-REM-Parasomnie im Sinne einer Arousalstörung ge- stellt (Bericht vom 23. September 2009, VB 163.9 S. 8 ff.). Weitere Ver- laufskontrollen fanden in den Jahren 2014 und 2019 statt, wobei seit Juli 2013 wegen Unverträglichkeit diesbezüglich keine medikamentöse Be- handlung durchgeführt und aus schlafmedizinisch-epileptologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. Bericht vom 21. August 2014, VB 90 S. 8 f.; Bericht vom 16. Dezember 2019, VB 128 S. 1 f.). Diese Berichte waren dem neurologischen Gutachter bekannt (vgl. VB 163.3 S. 2, S. 3 und S. 5; VB 163.7 S. 1). Er hielt fest, gemäss den Unterlagen habe die letzte Untersuchung am 16. Dezember 2019 stattgefunden (VB 163.7 S. 2). Gemäss Bericht vom 16. Dezember 2019 würden "aktuell" wenige parasomnische Episoden mit Aufrichten und Sprechen im Schlaf alle 14 Tage auftreten (VB 163.7 S. 5 f.). Gleichzeitig wies der neurologische Gutachter darauf hin, dass diese Angaben "diskrepant" seien zu den An- gaben des Beschwerdeführers, wonach dieser maximal vier Stunden pro Nacht schlafe und jede Nacht schlafwandle. Dabei stehe er auf, laufe in der Wohnung umher, kontrolliere diese und schliesse die Fenster (VB 163.7 S. 6.; vgl. auch S. 2). Eine Würdigung der Diskrepanz zwischen den Anga- ben im Bericht vom 16. Dezember 2019 und den Ausführungen des Be- schwerdeführers im Rahmen der Anamneseerhebung fand im Gutachten jedoch nicht statt und der Gutachter regte diesbezüglich auch keine weite- ren Abklärungen an. 4.3. Nach der neurologischen Begutachtung, die am 23. September 2021 statt- gefunden hatte, war der Beschwerdeführer für eine genaue Klassifizierung der aktuellen Durchschlafstörung mittels Langzeit-EEG vom 14. bis 17. De- zember 2021 in der Klinik B. hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 15. De- zember 2021 wurde festgehalten, der Patient berichte von Ein- und Durch- schlafstörungen mit häufigem Auftreten von Schlafwandelepisoden (mehr- fach pro Nacht). Die Befunde würden für eine ausgeprägte Durchschlafstö- rung im Rahmen einer NREM-Parasomnie sprechen. Es sei mit einer me- dikamentösen Therapie begonnen worden. Darunter sei in der ersten Nacht der subjektive Nutzen ausgeblieben. Objektiv habe allerdings beinahe eine Normalisierung der Schlafzyklik mit Steigerung der Schlafeffizienz um mehr als 30 % sowie Reduktion der Anzahl der konfusionellen Arousals (auf 5 von 13 bzw. 8 Mal in den vorhergegangenen Nächten, vgl. VB 171 S. 6) dokumentiert werden können. Weiter wurde festgehalten, eine "Arbeitsun- fähigkeit" sei aus "somnologischer Sicht gegeben, ausschlaggebend schein[e] aber die psychiatrische Beurteilung" (VB 171 S. 4). -7- Dieser Bericht wie auch ein Bericht der behandelnden Psychologin wurden auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. VB 174 S. 4 f.) den Gutachtern zur Stellungnahme zugestellt (VB 175). Im Schreiben vom 21. Februar 2022 nahmen der psychiatrische und der internistische Gut- achter zwar Stellung zum eingereichten "Gegenbericht" der behandelnden Psychologin (VB 176 S. 2 f.). Zum Austrittsbericht der Klinik B. vom 15. De- zember 2021 äusserten sich die Gutachter jedoch nicht. Vorliegend wäre aber eine Stellungnahme insbesondere des neurologischen Gutachters notwendig gewesen, da im neu vorliegenden Bericht der Klinik B. vom 15. Dezember 2021 die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem neurologischen Gutachter (Durchschlafstörung, häufige Schlafwandelepisoden, vgl. VB 163.7 S. 2, S. 6) objektiviert werden konn- ten. Dies spricht im Vergleich zum Bericht vom 16. Dezember 2019, auf den der neurologische Gutachter seine Beurteilung abgestützt hatte, für eine möglicherweise zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten vorliegend zwingend einer gutachterlichen Wür- digung bedurft, wie dies bereits in der RAD-Stellungnahme vom 9. Februar 2022 festgestellt worden war (VB 174 S. 4). Zudem reichte der Beschwerdeführer am 9. März 2022 der Beschwerde- gegnerin einen Bericht der Klinik B. vom 10. Februar 2022 ein. Dieser Be- richt, in dem von einem nicht zufriedenstellenden Verlauf berichtet und wo- rin neu aus somnologischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (VB 177), wurde ebenfalls nicht mehr medizinisch gewürdigt, bevor die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2022 erlassen wurde. 4.4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Im sozialver- sicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren gilt aber der Untersuchungs- grundsatz. Danach haben Versicherungsträger von sich aus und ohne Bin- dung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158). In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264) und entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Ziff. 33) ist in teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2022 auf- zuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. -8- 5. 5.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 30. Dezember 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Junghanss