sowie die Arbeitsfähigkeit insbesondere im retrospektiven zeitlichen Verlauf zu bestimmen. Allfällige neue medizinische Aspekte seit dem Verfügungserlass vom 1. Juli 2022 (vgl. Beschwerde S. 9 f.) sind von der Beschwerdegegnerin ebenfalls in ihre Abklärungen miteinzubeziehen. Anschliessend hat sie neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.