Diesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 entschieden hat, dass fortan – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (E. 5.3.3 S. 226 f., E. 6.2 S. 227 f. und E. 7 S. 228). Zudem präzisierte das Bundesgericht, dass die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht