In Punkt 7.1 seines Teilgutachtens hielt der psychiatrische Gutachter jedoch aktenwidrig fest, im medexperts- Gutachten seien die Diagnosen der Psychiatrischen Klinik F. bestätigt worden und als ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beurteilt worden (VB 94.3 S. 18). Im medexperts-Gutachten vom 9. Oktober 2017 wurden jedoch die Diagnosen "Psychische und Verhaltensstörungen durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.24)" und "Schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10: F10.1)" als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 24.1 S. 17 f., 23).