94.3 S. 10). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem internistischen Gutachter hätten sich die Bauch-Beschwerden durch den Eingriff nicht gebessert (VB 94.3 S. 2, 8), wohingegen gemäss echtzeitlichem Bericht des Spitals E. eine Verbesserung der Situation festgehalten worden war (VB 94.6 S. 13: "nach wie vor Bauchschmerzen […], die jedoch im Niveau sich merklich gegenüber der Zeit vor der Operation gebessert hätten"). Die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus internistischer Sicht überzeugt nach dem Gesagten nicht.