lediglich ausgeführt wird, übereinstimmend mit dem früheren Gutachten werde seit dem früheren Gutachten bis zur erwähnten Bauchoperation keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zugeordnet (VB 105 S. 2), erscheint diese Aussage als lückenhaft und unzureichend. Insbesondere wäre vom internistischen Gutachter zu begründen gewesen, wieso er vor der laparoskopischen Adhäsiolyse von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgeht, aber acht Wochen nach erfolgter Operation eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (VB 94.1 S. 11; 94.3 S. 10).