Übereinstimmend mit dem früheren Gutachten werde seit dem früheren Gutachten bis zur erwähnten Bauchoperation keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zugeordnet. Nach der Operation werde eine leichte Einschränkung zuerkannt. Zusammenfassend sei nach Einsicht in das Schreiben des Rechtsanwaltes und das Schreiben der Hausärztin am bestehenden ZIMB-Gutachten vollumfänglich festzuhalten (VB 105 S. 1 f.).