med. B., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und von C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, entgegen der bereits kommentierten Einschätzung der Hausärztin müssten sie aufgrund der vorliegenden Befunde, Diagnosen und polydisziplinären Abklärungen an ihrer Einschätzung festhalten. Es könne nicht nachvollzogen werden, was denn widersprüchlich sein solle, beispielsweise anhand der während acht Wochen attestierten Arbeitsunfähigkeit nach dem laparoskopischen Eingriff im Mai 2021. Übereinstimmend mit dem früheren Gutachten werde seit dem früheren Gutachten bis zur erwähnten Bauchoperation keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zugeordnet.