4.3. Hinsichtlich der retrospektiven Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des ZIMB-Gutachtens vom 6. Dezember 2021 lediglich zu entnehmen, dass "[n]ach vorangehend nicht wesentlich eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Mai 2021" die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 80 % bei einer zumutbaren Präsenz von acht Stunden pro Tag ab Juli 2021 angenommen werden könne (VB 94.1 S. 11). In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 5. April 2022 führten die Dres. med.