In angestammter und angepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm sowie ohne längerdauernde Zwangshaltungen des Rumpfes bestehe bei einer zumutbaren Anwesenheit von acht Stunden eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Nach vorangehend nicht wesentlich eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Mai 2021 gelte diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung ab Juli 2021 (VB 94.1 S. 11).