2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei der Sachverhalt weiter abzuklären, insbesondere ein unabhängiges polydisziplinäres Gutachten einzuholen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für vorliegendes Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.