Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (VB 178 S. 2), was in einer Gesamtbetrachtung der Umstände eher grosszügig, aber unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch in einer leichten Tätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (VB 160.1 S. 16; vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3), als vertretbar erscheint. Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradberechnung vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet. Zusammenfassend ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2022 (VB 178) damit zu bestätigen.