bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung (VB 160.1 S. 15 f.) Rechnung getragen. Diese dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Ein Risiko von schwer kalkulierbaren Arbeitsabsenzen, das einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würde, ist zudem entgegen dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_390/2022 vom 15. November 2022 E. 2.4.3; 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.3.3).