6. 6.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen bringt der Beschwerdeführer vor, durch seine gesundheitlichen Einschränkungen habe er einen erhöhten Pausenbedarf für seine Toilettengänge und es sei insbesondere aufgrund der Diarrhoe mit vielen Krankheitsausfällen zu rechnen. Er würde aufgrund der erheblichen Einschränkungen für jeden Arbeitgeber spürbar geringere Leistungen erbringen. Daher sei ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 % vorzunehmen (vgl. Beschwerde S. 5).