Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern ein erhöhter Pausenbedarf für Toilettengänge jegliche Verwertbarkeit der attestierten Restarbeitsfähigkeit ausschliessen würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus Stellen, an denen die erwerbstätige Person bei ausgewiesenem Bedarf Pausen einlegen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.4).